Immobilienerwerb in Bulgarien
Wenn Sie ein Feriendomizil kaufen möchten, sollten Sie zuerst gründliche prüfen bzw. prüfen lassen, in welchem Zustand die Immobilie ist und ob Mängel bestehen. Der Verkäufer sollte Ihnen normalerweise erste Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Nach dem Erhalt aller Dokumente und Überprüfung des Sachstandes, können Sie zum Abschluss eines Vorvertrages übergehen. Bitte beauftragen Sie spätestens zu diesem Schritt eine spezialisierte Anwaltskanzlei.
Ist Ihr Wunschhaus baurechtlich genehmigt?
Prüfen Sie als Käufer beim Erwerb eines Feriendomizils Bulgarien, ob die Immobilie auch vollständig baurechtlich von der Baubehörde genehmigt ist. Es kann z. B. sein, dass nach der Errichtung des Gebäudes einige bauliche Veränderungen (Ausbau Kellergeschoss oder Dachgeschoss) erfolgt sind, ohne eine baurechtliche Genehmigung einzuholen. Solch ein ungenehmigter Ausbau kann zu erheblichen Kosten und sogar zu einer Rückbauverpflichtung führen. Das Bauamt der Gemeinde in Bulgarien, wo Ihre künftige Immobilie steht, kann Ihnen bzw. Ihrem Anwalt Einsicht in die Baudokumente geben, um dies rechtzeitig zu überprüfen.
Erschließungskosten beim Immobilienerwerb in Bulgarien?
Prüfen Sie, ob die Kosten zum Anschluss an Frischwasser, Abwasser sowie die Erschließungskosten für den Bürgersteig und die Straßenbeleuchtung gegenüber der Stadt abgerechnet sind. Wenn Sie als Eigentümer eines Hauses in Bulgarien ins Grundbuch eingetragen sind, haften Sie gegenüber der Stadt für offene Erschließungskosten nach dem Erwerb dieser Immobilie, auch wenn die Maßnahme zu einer Zeit durchgeführt wurde, als Sie noch nicht Eigentümer des Hauses waren. Rufen Sie bei der Stadtverwaltung oder beim Tiefbauamt an, um dies zu klären. Gegen eine geringe Gebühr wird in der Regel auch eine schriftliche Auskunft erteilt.
Bestehen noch Baulasten?
Lassen Sie sich Einsicht in das Baulastenverzeichnis der Gemeinde geben. Durch eine Baulast kann die Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks erweitert werden, z. B. dass sich ein Nachbar verpflichtet, einen Teil seines Grundstücks als Zufahrt zu stellen. Baulasten werden nicht ins Grundbuch eingetragen. Notare prüfen vor der Beurkundung eines Kaufvertrages nur das Grundbuch, aber in das Baulastenverzeichnis schauen Notare nur, wenn Sie ausdrücklich von den Beteiligten damit beauftragt werden.